Bedingungen für den Kauf

Floréac-pijltje

1. Definitionen

1.1. Verkäufer oder Lieferant: die Person, die dem Käufer Waren liefert, Dienstleistungen für den Käufer erbringt oder dies mit dem Käufer vereinbart hat, sowie die Person, der der Käufer einen Auftrag anderer Art erteilt hat.

1.2. Käufer: die Handelsgesellschaften von Floréac sind sowohl einzeln („Käufer“) als auch gemeinsam („Käufer“). Die Handelsgesellschaften der Floréac sind am heutigen Tag :

In den Niederlanden
Moterra International BV
Eingetragener Firmensitz TPW2 – Venus 337; 2675 LP Honselersdijk – Niederlande
Handelskammernummer 27226060 – Mehrwertsteuer NL 0077 58 510B01
www.moterra.com

In Belgien
Floréac NV – Abteilung Handel und Vertrieb
eingetragener Firmensitz Beerveldse Baan 4; 9080 Lochristi – Belgien
VAT BE 0421 712 250 RPR Gent, Abteilung Gent
www.floreac.com

Sobald eine neue Handelsgesellschaft gegründet wird, gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen von Rechts wegen für alle Aktivitäten dieser neuen Gesellschaft.

2. Anwendbarkeit

2.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote, Preisangaben, Bestellungen, Rechnungen, Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer in Bezug auf:

  • alle Lieferungen von Zierpflanzenprodukten und damit zusammenhängende Angelegenheiten (Kauf/Verkauf)
  • alle Dienstleistungen in Bezug auf gelieferte Zierpflanzenprodukte und damit zusammenhängende Angelegenheiten
  • alle Bestellungen des Käufers beim Lieferanten
  • Produktentwicklungs- und Vorlieferungsverträge

2.2. Von den allgemeinen Einkaufsbedingungen kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgewichen werden, die sowohl vom Käufer als auch vom Lieferanten unterzeichnet ist.

2.3. Mit der Abgabe eines Angebots und/oder der Annahme einer Bestellung des Abnehmers akzeptiert der Lieferant die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Abnehmers ohne Vorbehalt. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

2.4. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen können in verschiedenen Sprachen abgefasst sein. Die niederländische Sprachversion ist jedoch die einzige verbindliche Version und die anderen Sprachversionen sind als freie Übersetzungen zu betrachten. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Versionen der allgemeinen Einkaufsbedingungen hat die niederländische Version Vorrang.

2.5. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen haben eine zusätzliche Wirkung: Im Falle von Widersprüchen mit den besonderen Geschäftsbedingungen und/oder den Logistikbedingungen des Käufers gilt folgende Rangfolge: Die Bestimmungen der besonderen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen der Logistikbedingungen, und die Bestimmungen der Logistikbedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen der allgemeinen Einkaufsbedingungen.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1. Alle Angebote und Offerten des Lieferanten sind verbindlich und unwiderruflich. Die Maße, Eigenschaften und sonstigen Daten der zum Verkauf angebotenen Waren sind ebenfalls verbindlich.

3.2. Ein Vertrag infolge eines Angebots/einer Offerte des Lieferanten kommt zum Zeitpunkt der Übermittlung einer schriftlichen Annahme des Angebots/der Offerte durch den Abnehmer zustande. Wenn der Abnehmer eine Bestellung oder einen Bestellschein aufgibt, ohne dass ihm ein Angebot des Lieferanten vorausgegangen ist, kommt der Vertrag in dem Moment zustande, in dem der Lieferant die Bestellung oder den Bestellschein unverändert und schriftlich bestätigt oder in Ermangelung einer schriftlichen Bestätigung, in dem Moment, in dem der Lieferant mit der Ausführung der Bestellung oder des Bestellscheins beginnt.

4. Preise und Zahlung

4.1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Der Preis ist in EURO angegeben, ohne Mehrwertsteuer, aber einschließlich aller Steuern.

4.2. Sofern im Bestellformular/Auftrag des Käufers nichts anderes angegeben ist oder sofern in den besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Käufer die Wahl zwischen den folgenden 2 Zahlungsbedingungen:

    • Eine Zahlungsfrist von 60 (sechzig) Tagen ab dem Rechnungsdatum.
    • Eine Zahlungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum, wobei dem Käufer ein Skonto von 2 % auf den Rechnungsbetrag gewährt wird.

4.3. Die Zahlung durch den Käufer bedeutet in keiner Weise, dass der Käufer damit einverstanden ist, dass die gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen den Bedingungen des Vertrags entsprechen. Durch die Zahlung verzichtet der Käufer nicht auf irgendein Recht, das sich aus dem Vertrag und/oder den allgemeinen Einkaufsbedingungen ergibt.

4.4. Der Abnehmer hat das Recht, Beträge, die er dem Lieferanten (oder einem anderen Unternehmen, das zum selben Konzern wie der Lieferant gehört) schuldet, mit Beträgen, die er dem Lieferanten schuldet, zu verrechnen, gleichgültig auf welchem Konto, ohne dass es einer Mitteilung bedarf.

4.5. Eine unvollständige oder verspätete Zahlung durch den Abnehmer gibt dem Lieferanten nicht das Recht, weitere Lieferungen oder die Erbringung weiterer Dienstleistungen auszusetzen oder zu unterbrechen.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, der in der Bestellung/dem Auftrag angegeben ist, und gemäß den dort genannten logistischen Bedingungen.

5.2. Die vorgenannte Lieferzeit, der Lieferort und die logistischen Bedingungen sind für den Abnehmer von wesentlicher Bedeutung.

Wenn der Lieferant im Rahmen der Lieferung auf Schwierigkeiten stößt, wenn sich die Lieferung verzögert oder wenn der Lieferant eine Verzögerung erwartet, wird der Lieferant den Käufer unverzüglich schriftlich informieren (per E-Mail cbo-inkoop@floreac.com oder cbo@moterra.com ).

5.3. Die Liefertermine sind eine feste Verpflichtung, zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit zu liefern, und folglich haftet der Lieferant von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung, wenn er nicht zu den angegebenen Zeiten liefert.

5.4. Unabhängig vom Grund für die verspätete Lieferung behält sich der Käufer im Falle einer verspäteten Lieferung das Recht vor, entweder die Lieferung zu akzeptieren oder den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung als aufgelöst zu betrachten.

In beiden Fällen hat der Käufer Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Wertes der Lieferung pro angefangenem Verzugstag, höchstens jedoch 10 %, und zwar unbeschadet des Rechts, einen nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.

Im Falle der Auflösung des Vertrages behält sich der Käufer außerdem das Recht vor, ausstehende Aufträge ganz oder teilweise auszusetzen oder zu stornieren.

5.5. Verspätet gelieferte Waren ohne ausdrückliche Annahme durch den Abnehmer verbleiben auf Kosten und Risiko des Lieferanten, bis der Abnehmer die Lieferung noch ausdrücklich annimmt.

Im Falle der Ablehnung der Lieferung ist der Lieferant für die Abholung der Lieferung verantwortlich. Wenn der Lieferant die abgelehnten Waren nach einer Mahnung durch den Abnehmer nicht auf eigene Kosten abholt, hat der Abnehmer die Wahl, die Waren auf Kosten und Risiko des Lieferanten :

  • die Waren an den Lieferanten zurückzusenden
  • oder die Waren vernichten zu lassen
  • oder die Waren zu verkaufen und aus dem Erlös (einen Teil) seines Verlustes vom Lieferanten zurückzuerhalten.

5.6. Falls der Lieferant die Bestellung nicht vollständig liefern kann, hat der Käufer die Wahl, die Teillieferung anzunehmen oder abzulehnen.

6. Annahme

6.1. Die Annahme der Lieferung durch den Käufer erfolgt bei ausdrücklicher Annahme der Waren (oder Dienstleistungen) durch den Käufer oder, falls keine ausdrückliche Annahme erfolgt, 8 (acht) Arbeitstage nach der Lieferung.

Im Falle einer sofortigen Weiterleitung der Lieferung an den Kunden des Käufers erfolgt die Annahme der Lieferung 8 (acht) Werktage nach der Lieferung an den Kunden des Käufers.

Die Beanstandung einer Lieferung wegen sichtbarer oder später auftauchender versteckter Mängel durch den Käufer (oder seinen Abnehmer) hat schriftlich zu erfolgen.

6.2. Beanstandete und zurückgewiesene Waren werden vom Käufer 5 (fünf) Arbeitstage lang auf Kosten und Risiko des Lieferanten aufbewahrt. Wenn die Waren nicht innerhalb dieser Frist vom Lieferanten abgeholt werden, hat der Abnehmer die Wahl, auf Kosten und Risiko des Lieferanten

  • die Waren an den Lieferanten zurückzusenden
  • entweder die Waren vernichten zu lassen
  • oder die Waren zu verkaufen und sich aus dem Erlös (einen Teil) seines Schadens vom Lieferanten erstatten zu lassen.

Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, dem Abnehmer alle materiellen und immateriellen, direkten, indirekten und Folgeschäden zu ersetzen, die dem Abnehmer durch die nicht vertragsgemäße Lieferung entstehen, sowie gegebenenfalls alle Kosten, die dem Abnehmer entstehen, um die Produkte konform zu machen oder eine Ersatzlieferung zu erhalten.

7. Eigentum und Risiko

7.1. Der Gefahrenübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung, insbesondere durch Abladen der Lieferung in den Räumlichkeiten am Lieferort, wie im Bestellschein/Auftrag angegeben.

7.2. Der Eigentumsübergang findet zum Zeitpunkt der Annahme der Lieferung statt. Eine Eigentumsvorbehaltsklausel kann dem Abnehmer nicht entgegengehalten werden, und der Lieferant verzichtet auch auf seine Rechte aus dem Zurückbehaltungsrecht oder der Wiederinbesitznahme.

Der Lieferant garantiert, dass das Eigentum an der Lieferung lastenfrei auf den Abnehmer übergeht. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass die gelieferten Waren frei von Pfandrechten, Belastungen und Rechten Dritter sind.

8. Garantien

8.1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren (oder Dienstleistungen) mit dem Angebot/der Bestellung und den logistischen Bedingungen übereinstimmen und auch die Eigenschaften besitzen, die man vernünftigerweise von ähnlichen Waren guter Qualität erwarten kann. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die gelieferten Waren den normalen Anforderungen an Gebrauchstauglichkeit, Zuverlässigkeit und Lebensdauer entsprechen, und er garantiert außerdem, dass die Produkte für den Zweck, für den sie bestimmt sind, geeignet sind.

8.2. Der Lieferant garantiert außerdem, dass alle von ihm angebotenen und gelieferten Waren den geltenden nationalen und europäischen Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf (nicht abschließende) Zusammensetzung, Qualität, Rückverfolgbarkeit, Verpackung, Kennzeichnung, Betrieb, Umwelt, Gesundheit, Verbraucherschutz und Information entsprechen.

8.3. Der Lieferant garantiert, dass die Produkte allen notwendigen Kontrollen unterzogen wurden, um ihre Konformität mit den geltenden Vorschriften zu überprüfen, und stellt auf erste Anfrage einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung.

8.4. Der Lieferant garantiert, dass die Herstellung der Waren in einer Umgebung erfolgt ist, die eine Qualitätsgarantie für die Konformität der Waren mit den oben genannten Vorschriften (8.1. bis 8.3.) bietet.

8.5. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nachzukommen und alle Vorsichtsmaßnahmen und Gebrauchsinformationen auf seinen Produkten anzubringen. Der Lieferant stellt den Käufer und seine Abnehmer von allen Schadensersatzansprüchen frei, die ihm in diesem Zusammenhang entstehen können.

8.6. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Käufer und seinen Abnehmern aufgrund des Vorhandenseins unerwünschter (Mengen von) Substanzen in den gelieferten Waren entstehen, z.B. infolge einer Forderung Dritter nach dem Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz, und stellt diese von der Haftung frei.

8.7. Der Lieferant stellt den Käufer und seine Abnehmer in Bezug auf die von ihm gelieferten Waren von allen Ansprüchen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte Dritter frei, darunter (nicht abschließend) Züchterrechte, Urheberrechte und Rechte in Bezug auf Patente, Marken und Handelsnamen.

9. Haftung

9.1. Der Lieferant hält den Abnehmer vollständig schadlos für alle Schäden, Kosten, Ausgaben und schädlichen Folgen, einschließlich Ansprüchen Dritter, die dem Abnehmer entstehen können aufgrund von :

    • Mängel an gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen
    • Verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung
    • Fahrlässigkeit und/oder Beeinträchtigung
    • Verstoß gegen geltendes Recht
    • Jegliche Fehler oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Vertrages

Die Haftung des Lieferanten ist nicht auf seine eigene Haftung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf das Personal des Lieferanten und eingeschaltete Dritte.

9.2. Die Haftung des Anbieters erstreckt sich sowohl auf direkte als auch auf indirekte Schäden. Etwaige vertragliche Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind dem Abnehmer gegenüber nicht durchsetzbar.

9.3. Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschließen, die alle Schäden (im Sinne von 9.1) abdeckt, die dem Käufer (einschließlich seiner Kunden und anderer Dritter) entstehen können. Bei dieser Police handelt es sich um eine „All-Risk“-Versicherung, die die allgemeine, berufliche und Produkthaftung des Lieferanten angemessen abdeckt. Die Police muss mindestens ein Jahr lang nach Ablauf der letzten (vertraglichen) Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Käufer aufrechterhalten werden. Eine Kopie dieser Police wird dem Abnehmer auf dessen erste Anfrage hin zur Verfügung gestellt.

9.4. Der Abnehmer haftet gegenüber dem Lieferanten, seinem Personal und den von ihm eingesetzten Hilfspersonen nur für direkte Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers zurückzuführen sind.

10. Vertraulichkeit

10.1. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen, von denen er im Zusammenhang mit dem Vertrag oder aufgrund des Vertrags Kenntnis erlangt hat, nicht verwenden, kopieren, weitergeben oder auf andere Weise offenlegen, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.

Dies gilt für alle Informationen, von denen der Lieferant weiß oder hätte wissen müssen, dass sie vertraulich sind, unabhängig davon, ob dem Informationsaustausch ein Kaufvertrag vorausgegangen ist oder nicht.

10.2. Der Lieferant muss sicherstellen, dass seine Vertraulichkeitsverpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und Dritten auferlegt werden, die an der Erfüllung des Vertrages beteiligt sind.

11. GDPR

Die Parteien können im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehung personenbezogene Daten austauschen. Die Parteien erklären, dass sie diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften zur GDPR ( 2016/679/EU vom 27. April 2016) speichern und verarbeiten werden.

12. Höhere Gewalt und Härtefälle

12.1. Im Falle von höherer Gewalt wird die Erfüllung des Vertrags ausgesetzt, solange die Situation höherer Gewalt andauert. Eine Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Fall höherer Gewalt. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als 14 (vierzehn) Tage an, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung per Einschreiben zu kündigen.

Eine solche Kündigung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

12.2. Die folgenden Fälle können, sofern sie beim Lieferanten auftreten, unter keinen Umständen als höhere Gewalt angesehen werden: Streik, Vertragsbruch seitens angeheuerter Dritter, Transportprobleme, Ausfall von Hilfsstoffen und finanzielle Probleme.

12.3. Wenn eine grundlegende Änderung der (wirtschaftlichen) Umstände zu einer unangemessenen oder unverhältnismäßigen Belastung des Abnehmers bei der Ausführung des Vertrags mit dem Lieferanten führt, verpflichten sich die Parteien, Rücksprache zu halten, um eine angemessene Anpassung des Vertrags zu erreichen.

13. Auflösung

13.1. Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen hat der Abnehmer die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Lieferanten in den folgenden Fällen zu kündigen:

    • Im Falle einer vertraglichen Nichterfüllung seitens des Lieferanten
    • Wenn der Lieferant für insolvent erklärt wird oder sich in Liquidation befindet oder Zahlungsaufschub beantragt oder liquidiert wird oder in anderen Fällen, die die Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten belegen

13.2. Die Auflösung erfolgt von Rechts wegen und ohne gerichtliche Intervention auf Kosten des Lieferanten, sobald der Abnehmer den Lieferanten per Einschreiben davon in Kenntnis setzt.

14. Anwendbares Recht und zuständige Gerichte

14.1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten unterliegt dem Recht des Landes, in dem der Abnehmer seinen Sitz hat, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG, Wien, 11. April 1980) und unter Ausschluss der Grundsätze des anwendbaren Rechts.

Falls mehrere Unternehmen des Käufers aus verschiedenen Ländern beteiligt sind, findet belgisches Recht Anwendung.

14.2. Alle Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit, Auslegung oder Erfüllung des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Käufer werden ausschließlich vor den Gerichten des Ortes, an dem der Käufer seinen Sitz hat, verhandelt.

15. Varia

15.1. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen als nichtig oder ungültig erweisen oder von einem Gericht aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die nichtigen, ungültigen oder aufgehobenen Bestimmungen werden durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was der Käufer mit der nichtigen, ungültigen oder aufgehobenen Bestimmung beabsichtigt hat.

15.2. Der Käufer behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Einkaufsbedingungen jederzeit zu ändern.

15.3 Der Lieferant darf den Vertrag zwischen den Parteien nicht an Dritte abtreten, es sei denn, der Käufer hat vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt.

15.4 Ein Versäumnis oder eine Verzögerung seitens des Abnehmers bei der Ausübung seiner Rechte, die ihm auf der Grundlage des Vertrags und dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen gewährt werden, stellt keinen Verzicht des Abnehmers dar. Ein Verzicht des Käufers auf seine Rechte ist nur dann gültig, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Liste der Abkürzungen

ILO Internationale Arbeitsorganisation

NGO Nichtregierungsorganisation

OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

UN Vereinte Nationen

UNGP Leitprinzipien der Vereinten Nationen (zu Wirtschaft und Menschenrechten)

Einleitung

Im September 2019 haben Akteure des niederländischen Blumenzuchtsektors, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und die niederländische Regierung den Internationalen Pakt für verantwortungsbewusstes Unternehmertum (im Folgenden „IMVO-Abkommen“) im Blumenzuchtsektor unterzeichnet. Die Unternehmen im Rahmen der IMVO-Vereinbarung arbeiten gemeinsam daran, den Blumenzuchtsektor im Einklang mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (im Folgenden ‚OECD-Leitsätze‘) und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (im Folgenden ‚UNGPs‘) nachhaltiger zu gestalten.‘ Sie haben sich verpflichtet, mehr Transparenz in Bezug auf soziale und ökologische Fragen in ihren internationalen Lieferketten zu schaffen und gemeinsam an der Vermeidung und Abschwächung dieser Probleme zu arbeiten sowie transparent über ihre Bemühungen zu kommunizieren.

Die OECD-Leitlinien und die UNGPs verlangen von den Unternehmen, dass sie eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung durchführen, um negative Auswirkungen auf die Menschen und den Planeten, die mit ihrer Wertschöpfungskette verbunden sind, zu verhindern und anzugehen. Bei der Umsetzung eines Due-Diligence-Prozesses besteht der erste Schritt darin, verantwortungsbewusstes Geschäftsverhalten zu entwickeln, in Richtlinien und Managementsystemen innerhalb der eigenen Organisation zu verankern und diese an die Stakeholder zu kommunizieren. Floréac verankert diese Politik in seiner Organisation, indem es die vorliegenden Anforderungen in seine eigene Personalpolitik aufnimmt und sie in den Liefervorschriften gegenüber seinen Stakeholdern propagiert.

Grundsätze des Verhaltenskodexes

Der folgende Abschnitt beschreibt die 12 Hauptprinzipien dieses Verhaltenskodexes. Floréac hält sich an diesen Verhaltenskodex und wird diese Kernprinzipien umsetzen und aktiv fördern:

    1. Keine Sklaverei
    2. Keine Kinderarbeit
    3. Keine Diskriminierung
    4. Keine prekäre Arbeit
    5. Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
    6. Faire Entlohnung und existenzsichernder Lohn
    7. Anständige Arbeitszeiten
    8. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
    9. Besonderer Schutz für junge Arbeitnehmer
    10. Schutz der Umwelt
    11. Zugang zu Rechtsbehelfen
    12. Ethisches Geschäftsgebaren

1. Keine Sklaverei

Kettenpartner:

    • Dürfen sich nicht an irgendeiner Form von Sklaverei, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Vertragsarbeit, Menschenhandel oder unfreiwilliger Arbeit beteiligen.
    • Sie riskieren, der Mittäterschaft beschuldigt zu werden, wenn sie von der Nutzung solcher Formen der Arbeit durch ihre Kettenpartner profitieren.
    • werden bei der Beschaffung und Anwerbung von Wanderarbeitern sowohl direkt als auch indirekt mit besonderer Sorgfalt vorgehen.
    • Geben ihren Arbeitnehmern das Recht, die Arbeit zu verlassen und ihr Arbeitsverhältnis frei zu kündigen, vorausgesetzt, die Arbeitnehmer informieren den Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist.

2. Keine Kinderarbeit

Kettenpartner:

    • Schützen Kinder (alle Personen unter 18 Jahren) vor jeglicher Form der Ausbeutung in Übereinstimmung mit den entsprechenden IAO-Übereinkommen.
    • Sie beschäftigen weder direkt noch indirekt Kinder unter dem gesetzlich festgelegten Mindestalter für den Abschluss der Schulpflicht, das nicht unter 15 Jahren liegen darf, es sei denn, es gelten die in den entsprechenden IAO-Übereinkommen oder nationalen Rechtsvorschriften anerkannten Ausnahmen.
    • Setzt im Rahmen des Einstellungsverfahrens Mechanismen zur Altersüberprüfung ein, die in keiner Weise erniedrigend oder respektlos gegenüber dem Arbeitnehmer sein dürfen.
    • Wird bei der Entlassung von Kindern besondere Sorgfalt walten lassen und proaktiv Maßnahmen ermitteln, da sie zu gefährlicheren Arbeiten übergehen könnten.

3. Keine Diskriminierung

Kettenpartner:

    • Dürfen Mitarbeiter nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Ethnie, Kaste, Geburt, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer und nationaler Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in legitimierten Organisationen, politischen Überzeugungen oder Meinungen, sexueller Orientierung, Schwangerschaft, familiären Verpflichtungen, Familienstand, Krankheiten oder anderen Bedingungen, die zu Diskriminierung führen können, diskriminieren und/oder entlassen.
    • Schützt weibliche Beschäftigte vor Kündigungsdrohungen oder anderen arbeitsrechtlichen Entscheidungen, die sich nachteilig auf ihren Beschäftigungsstatus auswirken und sie daran hindern können, zu heiraten oder schwanger zu werden.
    • Schützt alle Arbeitnehmer vor jeder Form von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung gemäß den Grundsätzen der entsprechenden IAO-Übereinkommen.

4. Keine prekäre Arbeit

Kettenpartner:

    • Stellen sicher, dass ihre Arbeitsbeziehungen nicht zu Unsicherheit und sozialer oder wirtschaftlicher Anfälligkeit für ihre Arbeitnehmer führen.
    • Sie stellen sicher, dass die Arbeit auf der Grundlage eines anerkannten und dokumentierten Arbeitsverhältnisses ausgeführt wird, das in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen, Gewohnheiten oder Praktiken und den internationalen Arbeitsnormen begründet wurde, je nachdem, was einen größeren Schutz bietet.
    • Werden den Arbeitnehmern vor Aufnahme der Beschäftigung verständliche Informationen über ihre Rechte, Pflichten und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten, Vergütung und Zahlungsbedingungen, zur Verfügung stellen.
    • Verpflichten sich, Arbeitsverträge nicht in einer Weise zu verwenden, die bewusst im Widerspruch zum eigentlichen Zweck des Gesetzes steht.

5. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen

Kettenpartner:

    • Respektieren das Recht der Arbeitnehmer, Tarifverhandlungen zu führen und Gewerkschaften auf freie und demokratische Weise zu gründen.
    • Sie werden Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft diskriminieren,
    • Erlauben es den Arbeitnehmern, ihre eigenen Vertreter für Fragen am Arbeitsplatz frei zu wählen.
    • Sie hindern die Arbeitnehmervertreter nicht daran, Zugang zu den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu erhalten oder mit ihnen zu kommunizieren.

6. Faire Entlohnung und existenzsichernder Lohn

Kettenpartner:

    • Halten sich an den Grundsatz des existenzsichernden Lohns und setzen sich für die Zahlung eines Einkommens ein, das einen angemessenen Lebensstandard für die Arbeitnehmer und ihre Familien gewährleistet.
    • Halten mindestens die von der Regierung in der Gesetzgebung festgelegten Mindestlöhne oder die auf der Grundlage von Tarifverhandlungen genehmigten Branchenstandards ein.
    • Sie zahlen die Löhne pünktlich, regelmäßig und vollständig in gesetzlicher Währung. Teilzahlungen in Form von Sachleistungen werden gemäß den Vorgaben der IAO akzeptiert.
    • Sorgt dafür, dass die Löhne und Arbeitsbedingungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Fähigkeiten und der Ausbildung der Arbeitnehmer stehen, allen Arbeitnehmern in ähnlichen Funktionen garantiert werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den regulären Arbeitszeiten stehen.

7. Anständige Arbeitszeiten

Kettenpartner:

    • Stellen sicher, dass die Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, strukturell länger zu arbeiten als es die geltenden nationalen Gesetze, die Benchmark-Standards der Branche oder die Tarifverträge im Rahmen der internationalen IAO vorsehen.
    • Sie werden Überstunden als Ausnahme und freiwillige Verpflichtung der Arbeitnehmer nutzen.
    • Werden den Arbeitnehmern an jedem Arbeitstag Ruhepausen und das Recht auf mindestens einen freien Tag alle sieben Tage gewähren, es sei denn, es gelten Ausnahmen, die in Tarifverträgen festgelegt sind.

8. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Partner der Kette:

        • Bereitstellung eines wirksamen und kostenlosen persönlichen Schutzes für alle Arbeitnehmer,
        • Gewährleistung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung und Einrichtungen,
        • Gewährleistung des Zugangs zu Trinkwasser,
        • Zugang zu Pausenräumen,
        • Schutz der Arbeitnehmer vor vorhersehbaren Notfällen und
        • das Recht, bei unmittelbarer Gefahr den Arbeitsplatz zu verlassen, ohne um Erlaubnis zu fragen.
        • Wir respektieren das Recht auf gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und der lokalen Gemeinschaften. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf,
    • Gewährleistung eines besonderen Schutzes für schutzbedürftige Personen, wie z.B.:
      • junge Arbeitnehmer,
      • neue und werdende Mütter und
      • Menschen mit Behinderungen.
      • Arbeitnehmer unter 18 Jahren sollten nicht mit potenziell gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.
    • Erfüllt die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder internationale Standards, wenn die nationale Gesetzgebung schwach ist oder nur unzureichend durchgesetzt wird.
    • Bietet Arbeitnehmerinnen Mutterschutz gemäß den Anforderungen der nationalen Gesetze und Vorschriften.

9. Besonderer Schutz für junge Arbeitnehmer

Kettenpartner:

    • Werden sicherstellen, dass junge Arbeitnehmer nicht nachts arbeiten.
    • Sie stellen sicher, dass die Art der Arbeit, die junge Arbeitnehmer verrichten, sich nicht nachteilig auf ihre Gesundheit, Sicherheit, Moral und Entwicklung auswirkt.
    • Sie stellen sicher, dass die Arbeitszeiten junger Arbeitnehmer sie nicht davon abhalten, die Schule zu besuchen oder sich in irgendeiner Form weiterzubilden.
    • Führen Sie die notwendigen geschlechtsspezifischen Verfahren ein, um Schaden von jungen Arbeitnehmern zu verhindern, zu erkennen und abzumildern.

10. Schutz der Umwelt

Kettenpartner:

    • Ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Beeinträchtigung der natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft zu verhindern.
    • Achten besonders auf den Schutz (der Vielfalt) von Flora und Fauna auf ihrem eigenen Gelände und in der Umgebung.
    • Schaffen Sie ein Bewusstsein für die Risiken und die Notwendigkeit angemessener Maßnahmen und gesetzlicher Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Gemeinschaft, die natürlichen Ressourcen und die Umwelt insgesamt zu verhindern oder zu minimieren.

11. Zugang zu Rechtsbehelfen

Kettenpartner:

    • Fördern den Zugang zu Rechtsmitteln, wenn nachteilige Auswirkungen auftreten.
    • Sie werden angemessene Beschwerdeprotokolle erstellen, die es ihnen ermöglichen, Beschwerden von Mitarbeitern, die sich nicht fair behandelt fühlen, zu überprüfen und, falls erforderlich, Fehlverhalten abzustellen.
    • Sie stellen sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird und dass keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter ergriffen werden, die in gutem Glauben Beschwerden vorbringen.

12. Ethisches Geschäftsgebaren

Kettenpartner:

    • Unterlassen jede Form von Korruption, Fälschung oder Falschdarstellung, Erpressung oder Veruntreuung sowie jede Form von Bestechung – einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Versprechen, Anbieten, Gewähren oder Annehmen unzulässiger finanzieller oder anderer Anreize.
    • Sie müssen genaue Informationen über ihre Aktivitäten, Struktur und Leistung aufbewahren und diese in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften offenlegen.
    • Sie verwenden und verarbeiten personenbezogene Daten (einschließlich derjenigen von Mitarbeitern, Partnern in der Lieferkette, Kunden und Verbrauchern in ihrem Einflussbereich) mit angemessener Sorgfalt. Bei der Erhebung, Nutzung und sonstigen Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Gesetze zum Schutz der Privatsphäre und der Informationssicherheit sowie die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

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