Floréac-pijltje

Allgemeine verkaufsbedingungen

  1. Allgemeine Bestimmungen: Vorbehaltlich einer eventuellen separaten anderslautenden Vereinbarung in Schriftform gelten diese allgemeinen Verkaufsbedingungen für alle Angebote, Preislisten und Preisofferten durch Floréac, für alle Verkäufe und für alle Rechnungen von Floréac im Zusammenhang mit Kauf-/Verkaufsverträgen, und dies unabhängig davon, ob sich der Sitz des Käufers in Belgien oder im Ausland befindet, und unabhängig davon, wo die Lieferung durchgeführt werden soll. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen allgemeinen Bedingungen und einer eventuellen separaten schriftlichen Vereinbarung zwischen Floréac und dem Käufer haben die Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung Vorrang. Mit Aufgabe einer Bestellung erkennt der Käufer die nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen von Floréac vorbehaltlos an. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers sind nicht wirksam. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers sind Floréac gegenüber jedenfalls nicht wirksam und gelten nicht für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, da sie nicht von Floréac anerkannt wurden. Die allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von Floréac ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden. 
  2. Produkte: Floréac verkauft ein komplettes Sortiment an Topfpflanzen aus allen Anbaugebieten in Europa, sowie Zubehör und verwandte Produkte und Dienstleistungen. 
  3. Angebote: Alle Angebote und Offerten sind freibleibend. Die Abmessungen, Merkmale und sonstigen Angaben in Bezug auf die zum Verkauf angebotenen Artikel sind lediglich Richtwerte und werden als solche auf der Website von Floréac angegeben. Floréac behält sich das Recht vor, sein Angebot bis zu zwei Werktage nach Annahme einer Offerte durch beide Parteien im Falle starker Fluktuationen bei den entsprechenden Einkaufspreisen und/oder verfügbaren Vorräten, oder wenn die abgenommenen Stückzahlen signifikant abweichen, zu widerrufen.  
  4. Preise: Die Preise verstehen sich in EURO oder in der Währung des Bestimmungslandes. Jegliche Abgabe oder Steuer, die auf die Preise von Floréac zahlbar oder zu zahlen ist, geht stets auf Rechnung des Käufers. Die Transportkosten sind im Preis inbegriffen (soweit nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart) und können je nach der geographischen Lage des Lieferortes variieren. Im Falle einer Kostenerhöhung, die sich auf den Preis auswirkt und auf die Floréac keinen Einfluss hat, hat Floréac das Recht, dem Käufer nach dessen Benachrichtigung eine anteilige Preiserhöhung weiterzuberechnen. Sofern es nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde, sind die von Floréac angegebenen Preise exklusive MwSt.
  5. Bestellung: Bestellungen können über den Floréac-Webshop sowie per EDI, Telefax, E-Mail oder Telefon bei einem Mitarbeiter unserer Bestellannahme aufgegeben werden. Floréac schickt darauf eine Empfangsbestätigung ohne Liefergarantie. Die Lieferung hängt von der Ernte und der Verfügbarkeit bei den Lieferanten von Floréac ab, so dass Floréac für eine Nichtlieferung wegen einer unzureichenden Ernte oder Lagerfehlbestände bei den Züchtern nicht haftbar gemacht werden kann. 
  6. Lieferung: Die angegebenen Lieferfristen werden nur zur Information angegeben. Floréac setzt zwar alles daran, innerhalb der gewünschten Lieferfristen zu liefern, aber die Lieferfristen sind nie verbindlich. Floréac haftet demzufolge nicht für eine Nichtlieferung zu einem bestimmten Termin.
    Falls Floréac ein Problem mit der Lieferung hat, setzt sie den Käufer so schnell wie möglich davon in Kenntnis. Wenn Floréac die Bestellung nicht vollständig liefern kann, kann sie nach eigenem Ermessen eine Teillieferung vornehmen oder die Erfüllung des Vertrages aufschieben. Sie kann nach Rücksprache mit dem Käufer auch Artikel, die den fehlenden qualitativ und preislich gleichwertig sind, liefern.

Der Käufer kann sich nicht auf Lieferverzögerungen berufen, um den Verkauf zu stornieren, Entschädigungen und/oder Zinsen zu fordern, Sanktionen aufzuerlegen oder laufende Bestellungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu stornieren.

Die Waren werden an dem auf dem Lieferschein/auf der Rechnung erwähnten Ort geliefert.

Die Lieferung kann nur erfolgen, wenn der Käufer all seine vertraglichen Verpflichtungen Floréac gegenüber, einschließlich der rechtzeitigen Zahlung früherer Lieferungen, erfüllt hat. Floréac behält sich das Recht vor, die Lieferung der laufenden oder zukünftigen Bestellungen bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Rechnungen von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung aufzuschieben oder sogar zu stornieren. Floréac haftet nicht für eventuelle Schäden, die der Käufer wegen verspäteter Lieferung erleidet. 

  1. Höhere Gewalt – Änderung der wirtschaftlichen Umstände: Floréac haftet nicht für die Nichterfüllung eines Vertrages im Falle höherer Gewalt, durch die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich gemacht wird. Unter höherer Gewalt werden Ereignisse oder Umstände verstanden, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie Kriegsrisiko, Terrorismus, General- oder Teilstreik (auch bei den Lieferanten von Floréac), allgemeine oder teilweise Aussperrung, Witterungsbedingungen, Verkehrsbedingungen (einschließlich Straßenarbeiten und Staus), staatliche Entscheidungen, ansteckende Krankheiten, Betriebsunfälle,  Brand, Stromausfälle, Maschinenschaden sowie Lieferausfälle bei den Lieferanten von Floréac und Insolvenz von Floréacs Lieferanten. Floréac ist nicht verpflichtet, die ihm nicht zurechenbare und unvorhersehbare Natur der Umstände, die höhere Gewalt darstellen, nachzuweisen. Höhere Gewalt gibt dem Käufer keinesfalls das Recht auf Auflösung des Vertrags oder auf Schadensersatz. Da es sich bei den Verpflichtungen des Käufers gegenüber Floréac im Wesentlichen um eine Zahlungspflicht handelt, wird höhere Gewalt aufseiten des Käufers hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Falls eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Umstände zur Folge hat, dass die Durchführung des Vertrags mit dem Käufer eine unvernünftige oder unverhältnismäßige Belastung für Floréac impliziert, werden sich die Parteien beraten, um gemeinsam eine vertretbare Änderung des Vertrags zu erreichen.

  1. Leergut: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Waren auf CC-Containern mit einer gültigen Plakette geliefert. Bei jeder Lieferung hat der Käufer dafür zu sorgen, dass am Lieferort und zum Liefertermin sofort Leergut getauscht wird. Die Verwaltung dieses Leerguts wird im Nachtrag zu diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen mit dem Titel „Verkaufsvereinbarungen betreffend Containerverwaltung“, der wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Bedingungen ist, geregelt
  2. Risikoübertragung: Der Übergang der mit den Waren verbundenen Risiken findet mit der Übergabe der Waren am Bestimmungsort des von Floréac geregelten und bezahlten Transportes, der auf dem Lieferschein/der Rechnung angegeben wird, statt. 
  3. Reklamationen: Im Falle von Transportschäden oder Mängeln hat der Käufer sofort nach Wareneingang Regress gegen den Spediteur zu nehmen, indem er seine Ansprüche detailliert entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften auf dem CMR-Frachtbrief vermerkt. Reklamationen wegen sichtbarer Schäden oder Mängel sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit gleichfalls vom Käufer auf dem CMR-Frachtbrief anzugeben und dem Verkäufer per Einschreiben, Fax oder E-Mail zu melden, und dies spätestens 2 Kalendertage nach der Lieferung der Waren. Reklamationen wegen verborgener Mängel sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb von acht Kalendertagen nach der Lieferung der Waren vom Käufer dem Verkäufer per Einschreiben, Fax oder E-Mail zu melden. Durch Reklamationen wegen sichtbarer und verborgener Mängel wird die Zahlungspflicht des Käufers überdies nicht ausgesetzt. Wenn innerhalb der obigen Fristen eine zulässige und begründete Reklamation in Bezug auf Mängel an den gelieferten Waren erhoben wird, ist Floréac höchstens zur Rückerstattung des Rechnungspreises der betreffenden Waren verpflichtet. Floréac ist nicht zur Zahlung einer anderen Entschädigung verpflichtet, und eine andere Sanktion kann ihr auch nicht auferlegt werden. Jede Schadenersatzforderung ist mit Beweismaterial wie beispielsweise Fotos zu belegen.
  4. Haftung: Falls Floréac (einschließlich seiner Angestellten oder Arbeitnehmer) gegenüber dem Käufer gleich aus welchem Grund haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in diesem Artikel bestimmt ist. Floréac haftet nur für die Untauglichkeit der von ihm hergestellten und gelieferten Waren, verursachten Schaden oder Schaden, der aufgrund der Durchführung des Vertrags verursacht wird, sofern und insoweit dieser Schaden durch seine vorsätzliche Verfehlung oder seinen Betrug verursacht wurde. Für sonstige Verfehlungen (einschließlich schwerwiegender Fehler) ist Floréac nicht haftbar. Falls Floréac für einen beliebigen Schaden haftbar gemacht wird, ist die Haftung Floréacs auf höchstens den Rechnungswert der Bestellung des Käufers bzw. auf den Teil der Bestellung beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht. Falls der Schaden durch eine Versicherung gedeckt wird, ist die Haftung Floréacs in jedem Fall stets auf den Betrag beschränkt, der tatsächlich von seinem Versicherer ausgezahlt wird. Floréac haftet ausschließlich für direkten Schaden. Floréac ist nie für indirekten Schaden haftbar einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgeschaden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schaden bei Dritten.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die gelieferten Waren nur zu Dekorationszwecken und nicht zum Verzehr bestimmt. Floréac informiert den Käufer, dass die Waren bei Verzehr, Berührung und/oder Überempfindlichkeit gesundheitsschädlich für Mensch und Tier sein können. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Käufer davon in Kenntnis zu setzen, und stellt Floréac von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Endkonsumenten, in Bezug auf die vorerwähnten Folgen frei. Floréac haftet nicht für eventuelle Schadensersatzforderungen, die dem Käufer gegenüber geltend gemacht werden.

Im Falle einer Nichteinhaltung pflanzenschutzrechtlicher und/oder anderer geltenden Bestimmungen im Bestimmungsland ist der Käufer nicht berechtigt, einen Schadensersatz oder die Auflösung des Vertrages vom Käufer zu fordern.  

  1. Zahlung: Jede Rechnung gilt bei Ausbleiben eines Widerspruchs per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach ihrem Versand als akzeptiert. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum am Sitz Floréacs rein netto Kasse. Abzüge wegen sofortiger Bezahlung können nur verrechnet werden, sofern dies zuvor und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ein Ausgleich von Schulden durch den Käufer ist nicht erlaubt. Für den Fall, dass das Vertrauen Floréacs in die Kreditwürdigkeit des Käufers aufgrund von gerichtlichen Verfügungen gegen den Käufer und/oder nachweisbaren anderen Ereignissen erschüttert wird, welche die adäquate Durchführung der übernommenen Verpflichtungen infrage stellen und/oder unmöglich machen, behält sich Floréac das Recht vor, für noch auszuführende Lieferungen eine vorherige Bezahlung zu verlangen bzw. vom Käufer (andere) geeignete Sicherheiten zu verlangen. Falls sich der Käufer weigert, hierauf einzugehen, hat Floréac das Recht, die gesamte Bestellung oder einen Teil von ihr rückgängig zu machen, selbst wenn die Waren bereits ganz oder teilweise versendet oder geliefert wurden.

Bei Zahlungsverzug sind von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ab dem Tag nach dem Rechnungsfälligkeitsdatum Verzugszinsen fällig. Diese entsprechen dem um 10 Prozentpunkte erhöhten, von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Basiszinssatz. Außerdem haftet der Käufer weiterhin für etwaigen durch die verspätete Bezahlung entstandenen Kursverlust. Wenn der Käufer es widerrechtlich unterlässt, die Rechnung am Fälligkeitstag zu zahlen, hat er als Entschädigung für die Eintreibungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 40 € für die Bearbeitungskosten und dafür, dass nicht rechtzeitig über den betreffenden Rechnungsbetrag verfügt werden konnte, zu entrichten. Darüber hinaus hat Floréac – unbeschadet des Rechts auf Erstattung der Gerichtskosten – das Recht auf eine angemessene Entschädigung durch den Käufer für alle relevanten Eintreibungskosten, die durch die Nichtbezahlung entstanden sind. Die Nichtbezahlung einer Rechnung zum Fälligkeitstag lässt den geschuldeten Saldo aller anderen, selbst der nicht fälligen Rechnungen von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung fällig werden. In diesem Fall behält sich Floréac außerdem das Recht vor, die Ausführung aller laufenden Bestellungen auszusetzen, und dies ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Schadensersatz.

Jede Bezahlung gilt als Bezahlung eines eventuell geschuldeten Zinses und/oder geschuldeter Kosten und danach als Bezahlung der ältesten noch offenen Rechnung unabhängig davon, ob dies bei der Bezahlung gegebenenfalls ausdrücklich anders angegeben ist.

  1. Auflösung: Im Falle der Nichteinhaltung seitens des Käufers von einer oder mehreren seiner Verpflichtungen, seiner Bankrotterklärung, Fusionierung, Liquidation oder einer teilweisen bzw. vollständigen Vermögenspfändung hat Floréac das Recht, jeden Kaufvertrag – der teilweise erfüllt wurde oder nicht – 8 Tage, nachdem eine schriftliche Inverzugsetzung zugestellt wurde, auf die nie reagiert wurde, von Rechts wegen per Einschreiben aufzulösen. Dies gilt gleichfalls, wenn der Kreditversicherer von Floréac eine negative Stellungnahme zu dem Käufer abgibt. Im Falle einer Auflösung eines Kaufvertrags hat Floréac Recht auf eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % des Preises des aufgelösten Vertrags, unbeschadet des Rechts von Floréac, eine höhere Entschädigung für den von ihr bewiesenen tatsächlichen Schaden zu verlangen und die bereits gelieferten Waren zurückzufordern.
  2. Eigentums- und Erntevorbehalt: Alle von Floréac gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages, der Zinsen, der Kosten und der Schadensersatzbeträge Eigentum von Floréac. Jeder Zahlungsverzug kann zu einer Rückforderung der Waren führen.  Ab Eingang der Waren ist der Käufer allerdings völlig verantwortlich und haftet er für alle Schäden, Verluste oder Wertminderungen dieser Waren und verpflichtet er sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und Zerstörung zu versichern. Wenn nicht bezahlte Waren beschädigt werden, wird die vom Versicherer bezahlte Entschädigungssumme, die dem Wert der noch nicht bezahlten Waren entspricht, an Floréac weitergeleitet. Der Käufer trägt eine Sorgepflicht in Bezug auf die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren und hat diese in tadellosem Zustand an einem hierzu geeigneten und sauberen Ort aufzubewahren. Der Käufer wird nach Eingang der Waren sofort auf eigene Kosten alles Nötige veranlassen, um die Waren von Floréac jederzeit im Bestand des Käufers erkennen zu können.
    Alle Verbindlichkeiten von Floréac werden unter ausdrücklichem Erntevorbehalt eingegangen. Floréac kann deshalb im Falle von höherer Gewalt, Missernten oder Lieferausfällen bei ihren Lieferanten auf keinen Fall zur Einhaltung ihrer Verbindlichkeiten verpflichtet werden.
  3. personenbezogene Daten

Möglicherweise tauschen die Parteien im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehung personenbezogene Daten aus. Die Parteien erklären, diese persönlichen Daten in Übereinstimmung mit den europäischen Regeln zum GDPR (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.4.2016 und ihre nachfolgenden Aktualisierungen) zu speichern und zu verarbeiten.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Im Falle von Konflikten oder Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit zusammenhängen, findet das belgische Gesetz unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Bezug auf oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Deutung oder Erfüllung von mit Floréac geschlossenen Verträgen ist Gent, es sei denn, Floréac wählt einen anderen Gerichtsstand.  
  2. Zentrale Beschaffungsstellen Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle im Namen ihrer Mitglieder Verträge abschließt und finanzielle, kommerzielle und/oder logistische Bedingungen aushandelt, bestätigt sie hierdurch, dass sie alle Dokumente (einschließlich der vorliegenden Verkaufsbedingungen) sowohl in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als auch im Namen und auf Rechnung der Dritten, für die sie die betreffenden Verträge abschließt und die betreffenden Bedingungen mit Floréac aushandelt, unterzeichnet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die zentrale Beschaffungsstelle dazu, den/die betreffenden Vertrag/Verträge sowie eine Kopie der vorliegenden Bedingungen samt Nachtrag den betreffenden Dritten zu übergeben. Außerdem verbürgt sich die zentrale Beschaffungsstelle dafür, dass die allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Nachtrag und alle anderen möglichen ausgehandelten Bedingungen von den betreffenden Dritten strikt eingehalten werden. Die zentrale Beschaffungsstelle verpflichtet sich, Floréac im Voraus schriftlich über den Eintritt und/oder Austritt von Mitgliedern zu informieren. Die von der zentralen Beschaffungsstelle ausgehandelten Bedingungen sind erst auf neue Mitglieder anwendbar, nachdem die Mitteilung bei Floréac eingegangen ist.
  3. Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig sein oder von einem Richter außer Kraft gesetzt werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Alle Forderungen des Käufers gegenüber Floréac verjähren ein (1) Jahr nach der Lieferung der betreffenden Waren.

 

Nachtrag zu den allgemeinen Verkaufsbedingungen von Floréac Handel & Vertrieb: VERKAUFSVEREINBARUNGEN BETREFFEND CONTAINERVERWALTUNG

  • Die Waren werden von Floréac auf offiziellen CC-Containern mit einer gültigen Plakette geliefert. Diese Container sowie das Zubehör wie Bretter und Verlängerungsstücke werden nachstehend „Leergut“ genannt.  
  • Die Vereinbarungen betreffend die Leergutverwaltung im Sinne des vorliegenden Dokuments stellen einen integrierenden Bestandteil der allgemeinen Verkaufsbedingungen von Floréac, die der Käufer akzeptiert hat, und gegebenenfalls auch des Kaufvertrags mit dem Käufer dar. 
  • Bei jeder Lieferung hat der Käufer dafür zu sorgen, dass am Lieferort und zum Liefertermin sofort Leergut getauscht wird. Dieses Leergut muss gestapelt sein.
    Erfolgt die Lieferung gemäß den Incoterms® 2010 ab Werk Lochristi, so ist das gesamte Leergut stets sofort zu tauschen. Ohne gegenteilige Vereinbarung und wenn kein Leerguttausch erfolgt, wird das Leergut separat in Rechnung gestellt.
  • Die Leergutverwaltung erfolgt in Realzeit:
  • Tausch gegen dieselbe Menge bei der Lieferung.
  • Der Frachtbrief (CMR) belegt die Leergutbewegungen und etwaige Differenzen in Bezug auf Container und sonstiges Leergutmaterial. Ausschließlich der Käufer ist für die Kontrolle der Leergutbewegungen und die betreffende Eintragung von Bemerkungen auf dem Frachtbrief verantwortlich. Die Parteien vereinbaren, dass die Leergutbewegungen und die auf den Frachtbriefen vermerkten Mengen zwischen ihnen als Beleg für das zurückzusendende Leergut dienen.
  • Ist die Leergutrücksendung befristet unmöglich durch Umstände, auf die der Käufer keinen Einfluss hat, so wird der Käufer dies Floréac sofort telefonisch und danach auch schriftlich melden.
  • Wenn bei der Lieferung aus welchem Grund auch immer kein Austausch der richtigen Leergutmenge erfolgt, wird der entsprechende Saldo auf dem CMR-Frachtbrief erwähnt. 
  • Dies sollte die Ausnahme sein. Der Käufer verpflichtet sich, den Leergutsaldo bei der nächsten Lieferung zusätzlich zu der Leergutmenge der jeweiligen Lieferung zurückzugeben.
  • Wenn der Käufer selbst bittet, das Leergut zu verwenden, oder wenn der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach einer von Floréac per Einschreiben zugestellten Inverzugsetzung das betreffende Leergut nicht auf seine Kosten an Floréac zurücksendet, wird Floréac eine Entschädigung gemäß dem beigelegten Tarif in Rechnung stellen.
  • Einmal im Jahr – vorzugsweise, aber nicht zwingend im Juni – werden eine Kontrolle und ein Ausgleich möglicher Salden durchgeführt. Das restliche Leergut wird unverzüglich vom Käufer auf seine Kosten zurückgesendet. Ist es dem Käufer nicht möglich, das restliche Leergut zurückzusenden, so gilt dieses Leergut als verloren und wird Floréac eine Rechnung für verlorenes Leergut gemäß dem beigelegten Tarif erstellen.
  • Floréac behält sich das Recht vor, die betreffenden Tarife im Falle von Änderungen der Leergutpreise entsprechend anzupassen. Sie wird den Käufer durch Veröffentlichung der Mietpreise auf ihrer Website www.floreac.com von etwaigen Tarifänderungen benachrichtigen. 

 

MIETPREISE DER CONTAINER

Aktualisierte Version des Tarifs vom:   1 / 9 / 2020

Preisänderungen vorbehalten 

  1. MIETPREISE

 (Preis pro Stück und pro Tag exkl. MwSt.; nur Werktage werden berechnet)

LEERGUT

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

 

(Tagesmiete in €/Werktag)

(Tagesmiete in €/Werktag)

(Tagesmiete in €/Werktag)

CC-Container

0,15

0,25

0,50

CC-Brett

0,025

0,04

0,08

Sonstige 

Auf Anfrage

Auf Anfrage

Auf Anfrage

  • Tarif 1 gilt vom 1. Januar bis Ende Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember.
  • Tarif 2 gilt im März und im Juni.
  • Tarif 3 gilt vom 1. April bis zum 31. Mai.

 

  1. ENTSCHÄDIGUNGSTARIF IM FALLE EINES VERLUSTES

Im Falle des endgültigen Verlustes von Containern, Brettern, Verlängerungsstücken u. a. beim Käufer wird Floréac folgende Entschädigungen in Rechnung stellen:

Im Falle eines Verlustes

 

CC-Container    (Container mit Plakette)

    85,00 €/St.

CC-Brett         (Brett für Container)

    10,00 €/St.

Containerverlängerungsstück

      0,35 €/St.

Europaletten

    12,50 €/St.

Hydrobehälter

      3,00 €/St.

 

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